§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäre Dysphagiegesellschaft Austria“, kurz: IDA. Er hat seinen Sitz in Tulln und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
- Der Verein bezweckt die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und Vernetzung von Fachpersonen, die sich mit der Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Forschung im Bereich von Dysphagien beschäftigen.
- Er schafft eine Plattform für den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Erfahrung zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen, Einrichtungen und Organisationen, die in diesem Fachgebiet tätig sind.
- Der Verein fördert den Aufbau und die Pflege von nationalen und internationalen Netzwerken, die zur Entwicklung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Fachbereichs Dysphagie beitragen.
- Weitere konkrete Ziele des Vereins sind:
- Die Förderung wissenschaftlicher und praxisorientierter Forschung im Bereich der Dysphagie.
- Die Verbreitung evidenzbasierter Erkenntnisse und Leitlinien.
- Die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
- Die Einrichtung von Kommissionen und Arbeitsgruppen zur themenbezogenen Vertiefung.
- Die Sichtbarmachung der Bedürfnisse von Betroffenen und Angehörigen in der Öffentlichkeit.
- Die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Fortbildungen.
- Eine allfällige Erweiterung des Vereinszweckes kann über Beschluss der Generalversammlung festgelegt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, ist überparteilich und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel verwirklicht werden:
- Fachliche Veranstaltungen wie Tagungen, Workshops, Fortbildungen
- Herausgabe von wissenschaftlichen und praxisbezogenen Materialien
- Einrichtung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
- Öffentlichkeitsarbeit sowie Vernetzung mit nationalen und internationalen Partnerorganisationen
- Beratung von Institutionen, Fachpersonen und Angehörigen
- Die hierfür erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Beitrittsgebühren (dzt. 0 €)
- Subventionen und öffentliche Förderungen
- Spenden und Sponsoring: Der Verein kann finanzielle oder sachliche Unterstützung durch Dritte (z. B. Sponsoring durch Firmen) annehmen, sofern dadurch die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seines gemeinnützigen Zwecks nicht beeinträchtigt werden.
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Sonstige Zuwendungen und Vermögensverwaltung
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein unterscheidet:
- Ordentliche Mitglieder: Fachlich im Bereich Dysphagie tätige Personen.
- Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder im Sinne des Vereinsgesetzes): Natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsziele ideell oder finanziell unterstützen.
- Ehrenmitglieder: Für besondere Verdienste.
- Institutionelle Mitglieder können eine Vertretung benennen, die stimm- und vorteilsberechtigt ist. Die Vertretungsbefugnis muss mittels Vollmacht des zu Vertretenden erbracht werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im Bereich der Dysphagie tätig sind oder ein fachliches, wissenschaftliches oder organisatorisches Interesse an den Zielen des Vereins haben. Ebenso können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützen.
- Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder institutionelles Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag per E-Mail an die offizielle Vereinsadresse (siehe Website) oder in anderer geeigneter Form. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein oder um die interdisziplinäre Förderung der Dysphagieversorgung ausgezeichnet haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann insbesondere an Personen verliehen werden, die sich in herausragender Weise in einem der folgenden Bereiche engagiert haben:
- langjähriges wissenschaftliches oder klinisches Engagement im Bereich Dysphagie,
- besondere Leistungen im Bereich der interdisziplinären Zusammenarbeit,
- maßgebliche Förderung der Vereinsziele durch Forschung, Lehre oder Netzwerkarbeit,
- ideelle oder materielle Unterstützung des Vereins in außergewöhnlichem Ausmaß.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf begründeten Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Dabei kann zwischen verschiedenen Mitgliederkategorien (z. B. ordentliche Mitglieder, Studierende, Fördermitglieder, Institutionen, Ehrenmitglieder) unterschieden werden. Die jeweils gültigen Beitragssätze werden in einem gesonderten Beschluss festgelegt und sind öffentlich zugänglich. Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens 28. Februar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Erfolgt der Austritt oder Ausschluss vor Zahlung, entfällt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr. Bei Zahlungen in Fremdwährungen sind sämtliche Umrechnungs- und Transaktionskosten vom Mitglied zu tragen. Der Beitrag gilt erst als entrichtet, wenn der vollständige Betrag in Euro beim Verein eingelangt ist. Eintritte zwischen 1. Oktober und 31. Dezember eines Kalenderjahres sind für das laufende Jahr beitragsfrei. Die Beitragspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem folgenden Kalenderjahr.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich (per E-Mail an die offizielle Vereinsadresse) bekanntzugeben. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der elektronischen Übermittlung maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger elektronischer Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Kein Stimmrecht zur Generalversammlung haben Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag im laufenden Kalenderjahr noch nicht bezahlt wurde.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferin (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der interdisziplinäre Fachbeirat (§ 18).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüferin, Beschluss der Rechnungsprüferin, Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels E-Mail einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüferin oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Statutenänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
- Den Vorsitz führt die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Die Generalversammlung kann auch online oder hybrid abgehalten werden. Wahlen und Abstimmungen dürfen elektronisch erfolgen, sofern die Identität der Mitglieder sicher festgestellt werden kann. Details regelt der Vorstand.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- Beschlussfassung über die Tagesordnung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferin
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferin
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für Fördermitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführerin, Schriftführerin-Stellvertreterin, Kassierin, Kassierin-Stellvertreterin sowie einem weiteren Mitglied für digitale Kommunikation, Homepage und Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Vorstand ist interdisziplinär zu besetzen, idealerweise mit drei Fachdisziplinen, darunter mindestens eine Logopädin und eine Ärztin. Weitere Personen können kooptiert werden, die Gesamtzahl darf den Kernvorstand nicht überschreiten.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann ein anderes kooptieren werden, mit nachträglicher Genehmigung. Wenn der gesamte Vorstand ausfällt, hat jede Rechnungsprüferin eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ist diese handlungsunfähig, ist ein ordentliches Mitglied berechtigt, beim Gericht eine Kuratorin zu beantragen.
- Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
- Einberufung durch 1. Vorsitzende oder deren Vertretung, sonst jedes andere Vorstandsmitglied.
- Beschlussfähigkeit bei Einladung aller Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte.
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
- Vorsitz führt die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin, sonst das älteste anwesende Mitglied oder eine gewählte Person. Auch Videokonferenzen sind möglich.
- Die Funktion endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Funktionsübernahme bis zur Neuwahl durch andere Vorstandsmitglieder.
- Rücktritt schriftlich an den Vorstand, bei gesamtem Vorstand an die Generalversammlung. Wirksamkeit mit Wahl/Kooptierung einer Nachfolge.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt sie dabei.
- Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen benötigen:
- Unterschriften der 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin
- In Geldangelegenheiten: 1. Vorsitzende und Kassierin
Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung von mindestens drei nicht beteiligten Vorstandsmitgliedern.
- Bevollmächtigungen zur Außenvertretung dürfen nur von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug kann die 1. Vorsitzende selbständig handeln, sofern dies im Innenverhältnis nachträglich genehmigt wird.
- Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in Generalversammlung und Vorstand.
- Die Schriftführerin führt die Protokolle von Vorstand und Generalversammlung.
- Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
- Bei Verhinderung übernehmen die jeweiligen Stellvertreterinnen.
§ 14: Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt für Leistungen von vom Verein beauftragten Vereinsmitgliedern an den Verein.
§ 15: Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüferin wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie darf keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit sie prüft.
- Sie prüft die Finanzgebarung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand stellt alle Unterlagen bereit.
- Rechtsgeschäfte mit der Rechnungsprüferin bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Es gelten sinngemäß die Regelungen des § 11 Abs. 8–10.
§ 16: Schiedsgericht
- Das vereinsinterne Schiedsgericht schlichtet alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es ist keine Schlichtungsstelle im Sinne der ZPO.
- Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern:
- Ein Streitteil nominiert ein Mitglied gegenüber dem Vorstand
- Der andere Streitteil nominiert binnen 14 Tagen ein zweites
- Die beiden Schiedsrichterinnen wählen binnen 14 Tagen eine Vorsitzende
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 17: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 18: Interdisziplinärer Fachbeirat
- Der Fachbeirat berät den Vorstand fachlich, organisatorisch und strategisch zu Dysphagie-Themen.
- Er besteht aus Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen und ggf. Betroffenen. Mitglieder können intern oder extern sein.
- Er wird auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung für drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Änderungen sind auch vor Ablauf bei Zustimmung der GV möglich.
- Interessenskonflikte sind dem Vorstand offenzulegen. Beteiligung bei Betroffenheit ist unzulässig.
- Der Beirat arbeitet themenbezogen in Gruppen oder Einzelfällen. Einberufung des gesamten Gremiums nur bei Bedarf durch den Vorstand.
- Der Fachbeirat ist beratend, ohne operative Aufgaben oder Beschlussrechte ohne Beauftragung.
- Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 19: Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder oder Organwalterinnen ist ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 20: Statutenänderung
- Statutenänderungen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung möglich.
- Anträge dazu müssen mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail eingebracht werden.
§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Die Generalversammlung entscheidet über die Abwicklung und das verbleibende Vereinsvermögen. Dieses soll – soweit zulässig – einer Organisation mit ähnlichen Zwecken oder sozialen Zwecken zufallen.
§ 22: Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und DSG. Weitergabe erfolgt nur zur Zweckverfolgung oder bei gesetzlicher Pflicht. Details finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website.
§ 23: Schlussbestimmungen
Soweit nicht geregelt, gilt das Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Die vorliegenden Statuten wurden in der Gründungsversammlung angenommen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
