Version 4.3, Stand 19.06.2026
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten die weibliche Form verwendet. Sie gilt selbstverständlich für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäre Dysphagiegesellschaft Austria“, kurz: IDA.
Er hat seinen Sitz in Tulln und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und Vernetzung von Fachpersonen, die sich mit der Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Forschung im Bereich von Dysphagien beschäftigen.
(2) Er schafft eine Plattform für den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Erfahrung zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen, Einrichtungen und Organisationen, die in diesem Fachgebiet tätig sind.
(3) Der Verein fördert den Aufbau und die Pflege von nationalen und internationalen Netzwerken, die zur Entwicklung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Fachbereichs Dysphagie beitragen.
(4) Weitere konkrete Ziele des Vereins sind:
a) Die Förderung wissenschaftlicher und praxisorientierter Forschung im Bereich der Dysphagie.
b) Die Verbreitung evidenzbasierter Erkenntnisse und Leitlinien.
c) Die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
d) Die Einrichtung von Kommissionen und Arbeitsgruppen zur themenbezogenen Vertiefung.
e) Die Sichtbarmachung der Bedürfnisse von Betroffenen und Angehörigen in der Öffentlichkeit.
f) Die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Fortbildungen.
g) Eine allfällige Erweiterung des Vereinszweckes kann über Beschluss der Generalversammlung festgelegt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, ist überparteilich und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel verwirklicht werden:
a) Fachliche Veranstaltungen wie Tagungen, Workshops, Fortbildungen
b) Herausgabe von wissenschaftlichen und praxisbezogenen Materialien
c) Einrichtung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
d) Öffentlichkeitsarbeit sowie Vernetzung mit nationalen und internationalen Partnerorganisationen
e) Beratung von Institutionen, Fachpersonen und Angehörigen
(2) Die hierfür erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Beitrittsgebühren (dzt. 0 €)
b) Subventionen und öffentliche Förderungen
c) Spenden und Sponsoring: Der Verein kann finanzielle oder sachliche Unterstützung durch Dritte (z. B. Sponsoring durch Firmen) annehmen, sofern dadurch die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seines gemeinnützigen Zwecks nicht beeinträchtigt werden.
d) Einnahmen aus Veranstaltungen
e) Sonstige Zuwendungen und Vermögensverwaltung
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet:
a) Ordentliche Mitglieder: Fachlich im Bereich Dysphagie tätige Personen.
b) Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder im Sinne des Vereinsgesetzes): Natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsziele ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, haben kein Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder: Für besondere Verdienste.
(2) Institutionelle Mitglieder können eine Vertretung benennen, die stimm- und vorteilsberechtigt ist. Die Vertretungsbefugnis muss mittels Vollmacht des zu Vertretenden erbracht werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im Bereich der Dysphagie tätig sind oder ein fachliches, wissenschaftliches oder organisatorisches Interesse an den Zielen des Vereins haben. Ebenso können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützen.
(2) Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder institutionelles Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag per E-Mail an die offizielle Vereinsadresse (siehe Website) oder in anderer geeigneter Form. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein oder um die interdisziplinäre Förderung der Dysphagieversorgung ausgezeichnet haben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann insbesondere an Personen verliehen werden, die sich in herausragender Weise in einem der folgenden Bereiche engagiert haben:
- langjähriges wissenschaftliches oder klinisches Engagement im Bereich Dysphagie,
- besondere Leistungen im Bereich der interdisziplinären Zusammenarbeit,
- maßgebliche Förderung der Vereinsziele durch Forschung, Lehre oder Netzwerkarbeit,
- ideelle oder materielle Unterstützung des Vereins in außergewöhnlichem Ausmaß.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf begründeten Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Dabei kann zwischen verschiedenen Mitgliederkategorien (z. B. ordentliche Mitglieder, Studierende, Fördermitglieder, Institutionen, Ehrenmitglieder) unterschieden werden. Die jeweils gültigen Beitragssätze werden in einem gesonderten Beschluss festgelegt und sind öffentlich zugänglich. Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens 28. Februar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Erfolgt der Austritt oder Ausschluss vor Zahlung, entfällt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr. Bei Zahlungen in Fremdwährungen sind sämtliche Umrechnungs- und Transaktionskosten vom Mitglied zu tragen. Der Beitrag gilt erst als entrichtet, wenn der vollständige Betrag in Euro beim Verein eingelangt ist. Eintritte zwischen 1. Oktober und 31. Dezember eines Kalenderjahres sind für das laufende Jahr beitragsfrei. Die Beitragspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem folgenden Kalenderjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich (per E-Mail an die offizielle Vereinsadresse) bekanntzugeben. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der elektronischen Übermittlung maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger elektronischer Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Fördermitgliedern, die natürliche Personen sind, zu. Kein Stimmrecht zur Generalversammlung haben Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag im laufenden Kalenderjahr noch nicht bezahlt wurde.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferin (§ 15) das Schiedsgericht (§ 16) und der interdisziplinärer Fachbeirat (§18).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüferin oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, und die Ehrenmitglieder sowie die Fördermitglieder, die natürliche Personen sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die 1. Vorsitzende, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Die Generalversammlung kann auch in Form einer Online- oder Hybridveranstaltung abgehalten werden. Ebenso können Wahlen und Abstimmungen elektronisch durchgeführt werden, sofern die Identität der teilnehmenden Mitglieder zweifelsfrei feststellbar ist. Die Form der technischen Durchführung und des Identitätsnachweises wird vom Vorstand festgelegt.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über die Tagesordnung;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferin;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferin;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für Fördermitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern, und zwar aus: 1.Vorsitzende, 2.Vorsitzende, Schriftführerin, Schriftführerin-Stellvertreterin, Kassierin, Kassierin Stellvertreterin sowie einem weiteren Mitglied mit Zuständigkeit für digitale Kommunikation, Homepage und Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand ist interdisziplinär zu besetzen. Dabei sollten in der Regel drei unterschiedliche Fachdisziplinen vertreten sein – darunter jedenfalls mindestens eine Logopädin sowie mindestens eine Ärztin. Als Fachdisziplinen gelten insbesondere medizinische, therapeutische oder forschungsbezogene Berufsgruppen mit Bezug zur Diagnostik und Behandlung von Dysphagien. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Personen in den Vorstand kooptiert werden. Jedoch darf die Anzahl inklusive der allfällig Kooptierten nicht größer sein als der Kernvorstand.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüferin handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird von der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Der Vorsitz kann auch per Videokonferenz erfolgen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Für die Dauer zwischen Enthebung und Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes erfolgt die Funktionsübernahme durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
(b) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(c) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(d) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse einsetzen.
(e) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(f) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(h) Verwaltung des Vereinsvermögens;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder
(1) Die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die 1. Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der 1. Vorsitzende und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der 1. Vorsitzende und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, die nicht in das Rechtsgeschäft involviert sind.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der 1. Vorsitzende, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.
§14: Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt für Leistungen von vom Verein beauftragten Vereinsmitgliedern an den Verein.
§ 15: Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüferin wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferin darf keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Der Rechnungsprüferin obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat der Rechnungsprüferin die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferin hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferin und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferin die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 18: Interdisziplinärer Fachbeirat
(1) Der interdisziplinäre Fachbeirat dient der fachlichen, organisatorischen und strategischen Beratung des Vorstands in spezifischen Fragestellungen im Bereich der Dysphagie.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus Expertinnen und Experten unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie gegebenenfalls aus betroffenen Personen zusammen. Die Mitglieder können sowohl ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins als auch externe, nicht dem Verein angehörende Personen sein.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand hat nach Ablauf der Funktionsperiode eine Evaluierung des Gremiums vorzunehmen. In diesem Rahmen kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder abberufen oder neue Mitglieder bestellen. Eine ergänzende Bestellung einzelner neuer Mitglieder ist auch vor Ablauf der Funktionsperiode möglich, sofern der Vorstand dies vorschlägt und die Generalversammlung zustimmt. In diesem Fall beschränkt sich die jeweilige Funktionsperiode auf die Dauer bis zur nächsten Evaluierung des gesamten Gremiums.
(4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind verpflichtet, etwaige Interessenskonflikte gegenüber dem Vorstand offenzulegen. Die Mitwirkung an Beratungen zu Themen, bei denen ein solcher Interessenskonflikt besteht, ist unzulässig.
(5) Der Fachbeirat wird in der Regel themenbezogen in Einzelpersonen oder Kleingruppen durch den Vorstand konsultiert. Eine Einberufung des gesamten Fachbeirats erfolgt nur bei besonderem Bedarf und auf Einladung des Vorstands.
(6) Der Fachbeirat ist ein beratendes Gremium. Eine eigenständige operative Tätigkeit oder Beschlussfassung ohne Auftrag des Vorstands ist ausgeschlossen.
(7) Die Tätigkeit im Fachbeirat erfolgt ehrenamtlich. Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandersatz besteht nicht.
§ 19: Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder Organwalterinnen ist ausgeschlossen, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt.
§ 20: Statutenänderung
(1) Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Anträge auf Statutenänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung per E-Mail an die Vereinsadresse eingebracht werden.
§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 22: Datenschutz:
Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Näheres regelt die Datenschutzinformation auf der Website des Vereins.
§ 23: Schlussbestimmungen
Soweit nicht geregelt, gilt das Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
